Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Gebr. ZIRWICK GmbH & Co. KG
Stand: 1. Juli 2025

§ 1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Aufträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Gebr. ZIRWICK GmbH & Co. KG (Verkäufer) mit Unternehmern oder diesen gleichgestellten Vertragspartnern (Käufern) im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit einem Käufer, auch wenn sie bei späteren Abschlüssen oder Lieferungen nicht beigefügt sein sollten. Abweichenden, anderslautenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis von entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Lieferungen ausführen oder Zahlungen entgegennehmen.

§ 2. Angebot und Auftrag

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeglicher Art werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Diese Annahme kann auch durch die Übermittlung einer Auftragsbestätigung, die Übermittlung einer Rechnung oder die Übergabe oder Versendung der bestellten Ware erfolgen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

§ 3. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll oder sonstiger Abgaben; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, sind unsere im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise Tagespreise. Angemessene Preisanpassungen wegen Veränderung der kalkulatorischen Grundlagen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, insbesondere wegen erhöhter Lohn-, Material- und Vertriebskosten, bleiben vorbehalten. Es gilt der am Tag der Lieferung maßgebliche Tagespreis. Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

§ 4. Lieferung

Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen und Vermögen und gelten erst von der völligen Klarstellung des Auftrages an und nicht vor der Beibringung der vom Verkäufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder bei Lieferungen ab Werk dessen Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der geschuldeten Vorleistungen des Käufers voraus. Sollte es insoweit zu einer Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Teillieferungen und die Zusammenfassung von Lieferungen sind zulässig, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Mehr- und Minder-Lieferungen von 10 % sind zulässig.
Ereignisse außerhalb des Entscheidungs- und Einflussbereiches des Verkäufers und andere Ereignisse wie Kriegs- und Ausnahmezustand, Pandemien, Embargo, Verkehrsstörungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Maschinenausfall, Mangel an Material, Fahrzeugen oder Energie oder Falschfertigung eines Vorlieferanten berechtigen den Verkäufer zu einem angemessenen Aufschub der Lieferung, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche gegenüber dem Verkäufer erwachsen. Soweit die genannten Ereignisse ein dauerhaftes und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu behebendes Leistungshindernis darstellen, entfallen die Ansprüche auf die Gegenleistung. Der Anspruch auf die Gegenleistung des Verkäufers bleibt erhalten, soweit der Verkäufer die Umstände zu vertreten hat, die eine Lieferung des Verkäufers unmöglich machen oder verzögern. Sollte das Leistungshindernis länger als 3 Monate dauern, sind Verkäufer und Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5. Versand

Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer Verpackungsart, Versandart und Versandweg. Die Lieferung erfolgt ab Werk, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 9 entgegenzunehmen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

§ 6. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Rechnungen für Werkzeuge, Reparaturen, und Dienstleistungen sind innerhalb von 10 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung ist nur wegen/mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, berechnen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9-% über dem aktuellen Basiszinssatz (§ 247 BGB). Vor Bezahlung fälliger Beträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, sofern der Käufer hierfür nicht Sicherheit leistet. Bei vom Käufer verschuldeten Ausbleiben einer fälligen Zahlung werden sämtliche offenen Rechnungen des Verkäufers sofort fällig.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern. Verspätet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen um mehr als 10 Werktage ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer zuvor den Rücktritt vom Vertrag klären muss. 

§ 9. Gewährleistung

Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Maßgebend für die vereinbarte Beschaffenheit ist im Zweifel ausschließlich unsere verbindliche Produktbeschreibung. Handelsübliche und zumutbare geringfügige Abweichungen in der Farbe oder in den Maßen stellen keinen Mangel dar. Hinweise auf technische Normen dienen nur der Leistungsbeschreibung und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
Im Fall von Beratung des Käufers außerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs besteht eine Haftung für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Sache nur bei vorheriger ausdrücklicher Zusicherung. Soweit ein Mangel an den zu liefernden Gegenständen oder Zeugnissen – nachfolgend einheitlich Kaufsache genannt – vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers beauftragt wurden, werden nicht ersetzt.
Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse schließen jegliche Gewährleistung aus, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung, durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Hat der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, übernimmt der Käufer ihm gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt dem Verkäufer ein Dritter, unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht, die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen dem Verkäufer in einem solchen Falle aus der Verletzung oder der Geltendmachung eines Schutzrechtes durch Dritte Schäden, so hat der Käufer dafür Ersatz zu leisten bzw. den Verkäufer von daraus erwachsenden Schäden freizustellen. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

§ 10. Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Käufers

  1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist, die einen Monat nicht überschreiten darf, nicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Verkäufer nicht überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall der Ziff. 4 Abs. 4. Soweit Teilleistungen möglich und für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch zu leisteten Teile. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des vorstehenden Satzes erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.
  2. Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch dessen Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Entscheidet sich der Verkäufer für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Käufer erst dann ein Rücktrittsrecht, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind. Der Käufer kann statt eines Rücktrittrechts auch Minderung geltend machen.
  3. Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  4. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten. Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der Lieferer eine Garantie übernommen hat. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das der Lieferer ausdrücklich übernommen hat. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in Fällen, in denen eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Außer bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf vorhersehbare Schäden.

§ 11. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12. Abruf, Annahme, Rücktrittsrecht des Verkäufers

Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen eines Monats nach Aufforderung zur Abnahme anzunehmen. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet werden können. Befindet sich der Käufer trotz Fristsetzung weiter im Annahmeverzug oder befindet er sich mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug oder begeht der Käufer eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

§ 13. Formen (Werkzeuge)

Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Kunden durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Form erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form.
Soll Kraft ausdrücklicher, dem voranstehenden Absatz 2 entgegenstehender, Vereinbarung der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht dieses Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen und aller weiteren aus der Geschäftsverbindung resultierenden Ansprüche unsererseits gegen den Kunden auf diesen über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von einem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und unabhängig von der Lebensdauer sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Bei kundeneigenen Formen gemäß des voranstehenden Abs. 4 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere diesbezüglichen Pflichten, insbesondere Aufbewahrungspflichten, erlöschen, wenn der Kunde nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

§ 14. Anwendbares Recht, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers sind nicht übertragbar. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist zur Wahrung der Schriftform Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) ausreichend.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Käufers, einschließlich der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle des Rücktritts, ist der Sitz des Verkäufers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Der Gerichtsstand ist am Sitz des Verkäufers (Ilsfeld). Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.